Kirchensteuer berechnen - So einfach gehts!
Sobald Sie einer Kirche beitreten wird sie fällig: die Kirchensteuer. Wir verraten Ihnen u. a. wo Kirchensteuer zu zahlen ist, warum sie anfällt, wie Sie ggf. davon befreit werden, was passiert wenn Sie in Rente gehen und berechnen Ihnen wie hoch sie ist. Das ist immer dann sinnvoll, wenn bei Ihnen Veränderungen ins Haus stehen.
Dazu gehören:
- Heirat
- Scheidung
- Geburt von Kindern
- Statuswechsel (Angestellt zu Selbstständigkeit bzw. freiberufliche Tätigkeit und umgekehrt)
- Job- oder Arbeitszeitwechsel (Vollzeit zu Teilzeit und umgekehrt)
- Gehalts bzw. Verdienst-Veränderungen
- Umzug in ein anderes Bundesland
- Eintritt in eine Religionsgemeinschaft
Wenn sich bei Ihnen Nichts verändert hat und Sie bereits einer Religionsgemeinschaft angehören, können Sie, wenn Sie angestellt sind, Ihren Kirchensteuersatz und den monatlichen Betrag auf Ihrer Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung ablesen. Bei selbständigen in Ihrem Einkommenssteuerbescheid.
Der Kirchensteuer Rechner
Fünf Fakten zur Kirchensteuer
- Jeder Erwachsene, der sich nicht mehr in einer Ausbildung befindet und Lohn-bzw. Einkommenssteuer zahlt ist kirchensteuerpflichtig, so er einer in Deutschland anerkannten Religionsgemeinschaft angehört
- Der Kirchensteuersatz beträgt überall 9 Prozent nur in Bayern und Badenwürttemberg 8 Prozent
- Ein Austritt aus der Kirche ist jederzeit möglich, bringt aber am Ende des Jahres keinen finanziellen Vorteil
- Kirchen finanzieren sich und ihre sozialen und karikativen Tätigkeiten mit der Steuer
- Überall, außer in Bayern, gibt eine Obergrenze der Höhe der Kirchensteuer
So funktioniert der Kirchensteuer-Rechner
Mit wenigen Angaben und Klicks erhalten Sie mit unserem Rechner, gemäß den von Ihnen gemachten Eingaben, die Höhe der für Sie anfallenden Kirchensteuer. Dazu benötigen wir lediglich die folgenden Angaben, die Sie per Auswahl im Pull-Down-Menü und Eingabe für die Berechnung zur Verfügung stellen:
- Das Steuerjahr für das Sie die Kirchensteuer berechnen möchten
- Den Abrechnungsrythmus bzw. Zeitraum (jährlich, monatlich, wöchentlich, täglich) und Ihr entsprechendes Bruttoeinkommen
- Liegt Ihre Geburt vor 1953, dann wählen Sie Ihr Geburtsjahr, liegt es danach, wählen Sie „nach 1953“
- Mögliche Kinderfreibeträge (wenn Sie keine Kinder haben lassen Sie es auf Default „-“ stehen)
- Ihre aktuelle Steuerklasse
- Das Bundesland indem Sie Steuern zahlen
- Ob eine Rentenversicherungspflicht besteht oder nicht
- Wie hoch Ihr Krankenversicherungssatz ist (durchschnittlich 14,6 Prozent)
- Wenn Sie einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung? Wenn ja, wie hoch ist dieser? (Diese Information erhalten Sie bei Ihrer Krankenversicherung)
- Haben Sie weitere Einkünfte? Wenn nicht, endet hier die Liste der nötigen Eingaben. Haben Sie weitere Einkünfte, gegen Sie diese in den entsprechenden Zeilen an, die nach der Auswahl „ja“ geöffnet werden
Nun klicken Sie einfach auf „Berechnen“ und schon erhalten Sie Ihre Kirchensteuer centgenau.
Eine Kirchensteuer-Beispielrechnung
Angenommen Sie verdienen im Steuerjahr 2018 genau 2.000 Euro brutto im Monat, sind nach 1953 geboren worden und gehören der Steuerklasse I an. Sie leben in Hamburg, haben keine Kinder, sind Rentenversicherungspflichtig angestellt und zahlen den regulären Krankversicherungssatz von 14,6 Prozent. Sie müssen keinen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zahlen und haben keine weiteren Einkünfte. Ihre Kirchensteuer würde monatlich 17,24 Euro betragen.
Wie hoch ist die Kirchensteuer und wer muss sie zahlen?
Grundsätzlich muss jedes Mitglied einer anerkannten Religionsgemeinschaft mit Wohnsitz in Deutschland auch die Kirchensteuer zahlen. Wie viel Sie an Kirchensteuer zahlen müssen, richtet sich nach Ihrem Wohnort und dem dort geltenden Kirchensteuersatz sowie Ihrem Freibetrag. In den meisten Bundesländern beträgt dieser 9 Prozent der Einkommenssteuer – nur Bayern und Baden-Württemberg stellen mit nur 8 Prozent eine Ausnahme dar.
Vielen denken bei einem Steuersatz von 8 bzw. 9 Prozent an mehr als 100 Euro monatlich, aber dieser Gedankengang ist falsch, denn Sie zahlen die Kirchensteuer nur auf Ihre Einkommenssteuer und nicht auf Ihr Einkommen! Die Formel lautet:
Einkommensteuer multipliziert mit 8 % bzw. 9 % = Kirchensteuer
Welche anerkannten Religionsgemeinschaften gibt es?
Die staatliche Rechtsetzung kennt die folgenden Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die die Möglichkeit des Kirchensteuereinzugs durch staatliche Organe nutzen:
- die (Erz-)Bistümer der Römisch-Katholischen Kirche; Konfessionsmerkmal: „rk“
- das katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland; Konfessionsmerkmal: „ak“
- die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland; Konfessionsmerkmal: „ev“
- die jüdischen Gemeinden und Religionsgemeinschaften; Konfessionsmerkmal: „J“
- einige Freireligiöse Gemeinden (Landesgemeinden Baden, Mainz, Offenbach und Pfalz)
- die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten.
Diese Kirchen ziehen durch Ihre Gemeinden die Kirchensteuer selbst ein:
In Hamburg:
- die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg,
- die Dänische Seemannskirche in Hamburg,
- die Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona
In Berlin:
- die Französische Kirche zu Berlin (französisch-reformierte Hugenottengemeinde)
Alle anderen Religionsgemeinschaften sind entweder zu keiner Kirchensteuer berechtigt oder erheben freiwillig keine.
Sonder-Kirchensteuer auf Grundbesitz
Zusätzlich zur regulären staatlich geregelten Kirchensteuer, erheben manche katholischen Bistümerzusätzlich (hautsächlich in Süddeutschland) eine Kirchensteuer auf den Grundbesitz, die dann zusammen mit der Grundsteuer eingezogen wird. Die Höhe ist von Bistum zu Bistum unterschiedlich.
Wer ist von der Kirchensteuer ausgenommen?
Wer keine Lohn- und Einkommenssteuer zahlt, braucht auch keine Kirchensteuer bezahlen. Dazu gehören Arbeitslose, Geringverdiener, Kinder, Schüler, Studenten und Ordensleute (Mönche, Nonnen etc.). Eine Ausnahme bilden allgemeine Kirchgelder, die von manchen Kirchengemeinden erhoben werden, aber wesentlich geringer als die Kirchensteuer ausfallen. Außerdem sind alle von jeglichen Zahlungen an kirchliche Institutionen (Kirchensteuer, Kirchengelder) befreit, die keiner anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, weil Sie etwas anderes oder nichts glauben oder ausgetreten sind.
Kirchensteuer bei Arbeitslosigkeit
Bei Arbeitslosigkeit wird die Kirchensteuer seit Januar 2005 nicht mehr berücksichtigt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes. Die Bemessungsgrundlage ist das Nettogehalt, das um die gesetzlichen Abzüge verringert ist.
Ist eine bestimmte Einkommensgrenze erreicht, wird die Kirchensteuer gekappt, damit sie nicht zu hoch wird. Jedoch ist das ganze etwas ungerecht geregelt, denn Arbeitnehmer mit einem niedrigen Einkommen zahlen den vollen Steuersatz, hingegen Arbeitnehmer mit höheren Einkommen nur etwa 3,5%. Es gibt aber verschiedene Regelungen die auch wieder je nach Bundesland gelten. In einigen wird diese vom Amt durchgeführt, in anderen muss diese beantragt werden.
Rentner und Kirchensteuer – was nach der Pensionierung passiert
Rentner und Pensionäre müssen nur dann Kirchensteuer bezahlen, wenn sie noch einkommenssteuerpflichtig sind. Das ist meistens dann der Fall, wenn eine gut bezahlte Nebentätigkeit ausgeübt wird oder die Rente bzw. Pension entsprechend hoch ausfällt. Ein weiterer Grund, warum Rentner kirchensteuerpflichtig sein könnten, ist, wenn Sie Erlöse aus Kapitalerträgen oder Grundbesitz beziehen.
Kirchensteuer und Selbstständige
Im ersten Jahr der Selbstständigkeit werden Sie geschätzt oder müssen am Ende des Jahres eine Nachzahlung leisten. Sobald der erste Einkommenssteuerbescheid vorliegt, wird an ihm bemessen wie viel Kirchensteuer Sie zahlen müssen und diese in der Regel pro Quartal im voraus verlangt. In der kommenden Einkommenssteuererklärung können Sie die Kirchensteuer als Sonderausgabe wieder absetzen.
Müssen Ausländer Kirchensteuer zahlen?
Ja, denn: Die Staatsangehörigkeit ist für die Steuer generell nicht relevant. Wenn Sie einer der anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind sie kirchensteuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn die Kirche in dem Ursprungsland keine Steuer erhebt.
Kirchensteuer und Beamte
Auch wenn sich das gegenteilige Gerücht hartnäckig hält, Beamte zahlen auch Kirchensteuern. Nur, wenn Beamte oder andere im auswärtigem Dienst tätige Arbeitnehmer wie Soldaten und Angesteller der Bundeswehr beruflich längere Zeit ins Ausland gesandt werden, sind sie trotz bleibendem Wohnsitz in Deutschland von der Kirchensteuerplicht befreit.
Kirchensteuer bei längerem Auslandsaufenthalt
Wenn Sie länger als einen Urlaub ins Ausland ziehen und für diese Zeit Ihren Wohnsitz dorthin verlegen, zahlen Sie für diese Zeit keine Kirchensteuer. Dies müssen Sie Ihrer Kirche und dem Finanzamt mitteilen! Behalten Sie ihren Wohnsitz in Deutschland trotz längerer Zeit im Ausland bei, bleiben Sie allerdings kirchensteuerpflichtig.
Kirchensteuer und Kapitalerträge
Wenn Sie Geldanlagen besitzen, die Zinsen abwerfen, fällt auf diese Kapitalerträge nicht nur die Abgeltungssteuer von 25 Prozent und darauf widerum der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent an, sondern auch die Kirchensteuer. Im Normalfall behält die Bank direkt von den Kapitalerträgen diesen Steuersatz ein. Dem können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Sperrvermerk bis zum 30. Juni des laufenden Jahres widersprechen. Ihr Bank erhält so keine Informationen über Ihre Religionszugehörigkeit und zieht nur die Abgeltungssteuer und den Soli ab. Um die Kirchensteuer auf Ihre Kapitalerträge kommen Sie so aber nicht herum, da diese später über Ihre Steuererklärung mit der Anlage „KAP“ angegeben und so nachträglich abzieht.
Kirchensteuer ist abzugsfähig
Warum der Kirchensteuersatz so hoch ist, erklärt sich durch dessen vielfältige Verwendungen. Aber Sie können die Kirchensteuer in voller Höhe als Sonderausgabe absetzen.
Kirchensteuer in Deutschland, Österreich und der Schweiz
In Deutschland gibt es die an der Einkommenssteuer bemessene Kirchensteuer, mit der sich die religiösen Gemeinschaften, die dazu berechtigt sind, finanzieren. In Österreich gibt es einen Kirchenbeitrag, der der deutschen Kirchensteuer ähnelt und vom steuerpflichtigem Einkommen berechnet wird. In Österreich ist die Möglichkeit den Kirchenbeitrag von der Steuer als Sonderausgabe abzusetzen allerdings auf 400 Euro beschränkt. In den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz gibt es auch eine Kirchensteuer, zu der oftmals auch juristische Personenwie GmbHs und AGs verpflichtet sind, was in Deutschland und Österreich nicht möglich ist. Hierzulande sind nur Privatpersonen kirchensteuerpflichtig.
Wofür wird die Kirchensteuer verwendet
Die Frage, was die Kirche genau mit der doch nicht unerheblichen Kirchensteuer macht, ist berechtigt. Immerhin hat alleine die Katholische Kirche in 2016 laut dem Statistikportal Statista.de alleine rund 6,15 Milliarden Euro eingenommen und die Evangelische Kirche 5,45 Milliarden Euro. Was passiert nun mit den eingenommenen Kirchensteuern? Zunächst verlangt der Staat eine Art Bearbeitungsgebühr für den Einzug durch seine Organe von zwischen 2 und 4,5 Prozent der Kirchensteuer. Der Rest wird von den Kirchen in der Regel wie folgt ausgegeben:
- Personalkosten: etwa 60-70 Prozent
- Sachkosten und Verwaltung: etwa 10 Prozent
- Kirchenbauten: etwa 10 Prozent
- Schule und Bildung sowie Soziales und Karikatives: etwa 10 bis 20 Prozent
Kirchensteuer anmelden – so einfach geht es
Wenn Sie vorhaben einer Religionsgemeinschaft beizutreten stellt sich die Frage, wie melde ich mich an? Generell wird die Kirchensteuer nur erhoben, wenn sie einer Religionsgemeinschaft angehören, die dem Staatskirchenrecht unterliegt.
Wie meldet man sich also zur Kirchensteuer an?
Die Gemeinde übermittelt an die ELStAM-Datenbank (Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale) der Finanzämter das Datum des Kircheneintritts oder –austritt. Dieser Ausdruck ersetzt inzwischen die alten Steuerkarten und wird Anfang des Jahres vom Arbeitgeber übergeben für die Einkommensteuererklärung. Nachdem Sie sich in der Kirche angemeldet machen, nimmt also alles automatisch seinen Verlauf. Die Steuer geht an die jeweilige Kirche, der Sie angehörig nun angehören bzw. die zu Ihrem Wohnort gehört.
Von der Kirchensteuer abmelden – was beachtet werden muss
Viele denken, dass Sie einfach aus der Kirche austreten und schon von der Kirchensteuer befreit sind, aber ganz so einfach ist das nicht. Wie melde ich mich also von der Kirchensteuer ab?
Grundsätzlich gilt: Es steht jeder Person frei aus der Kirche auszutreten. Dieser Austritt muss an zuständiger Stelle beantragt werden, das ist jedoch abhängig nach Bundesland.
Für Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Sachsen ist das Standesamt des eigenen Wohnortes zuständig. Für Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist es das Amtsgericht und in Bremen ist die Kirchenkanzlei zuständig.
Ein Austritt aus der Kirche muss nicht begründet werden. Es fallen allerdings Gebühren an, die sich auch wieder nach Bundesland unterscheiden. In Berlin, Brandenburg und Bremen ist der Austritt kostenlos, in Baden Württemberg beträgt sie bis zu 60 Euro je nach Gemeinde, Bayern und Hamburg 31 Euro, Hessen und Sachsen Anhalt 25 Euro, Mecklenburg Vorpommern und Schleswig-Holstein 10 Euro, Niedersachen 24 Euro, Nordrhein-Westfalen 30 Euro, Rheinland Pfalz 20,45 Euro, Sachsen 20 Euro und Thüringen 30 Euro.
Erforderlich ist ein persönliches Erscheinen beim Amtsgericht oder Standesamt, je nachdem wo der Austritt beantragt wird. Ebenfalls erforderlich ist ein passendes Formular das unterschrieben werden muss. Zum Legitimation muss ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden und bei Ehepartnern oder Geschiedenen muss ebenfalls das Familienstammbuch vorgelegt werden.
Die Einführung der Kirchensteuer – ein klerikaler Meilenstein
Durch Napoleons Neuordnung weiter Teile Europas wurde die Kirche auf deutschem Gebiet 1803 weitesgehend enteignet, diesen Vorgang bezeichnet man auch als Säkularisation. Der Kirchenbesitz wurde den Landesfürsten überschrieben, die widerum ihre Güter an Frankreich abgeben mussten. Um den Kirchen nicht jede Daseinsberechtigung zu nehmen, wurden die Länder verpflichtet, die Wahrnehmung des Auftrags der Kirchen durch entsprechende Staatsleistungen zu sichern.
Im Laufe des 19. Jahrhunderts kamen die Länder überein, diese Pflicht auf die Kirchenmitglieder zu übertragen, indem Umlagen für die Kirche von ihnen erhoben wurden. So entstand die Kirchensteuer als Entlastung für die einzelnen Länder des deutschen Gebietes. Nach dem Kaiserreichs 1918 und als Folge von sozialen und gesellschaftlichen Aufgaben der Kirche wurde die Kirchensteuer zur wichtigsten Einnahmequelle der Kirchen und in ihrer Höhe an den anderen Steuern wie Einkommenssteuer, Grundsteuer und Vermögenssteuer bemessen.
Rechtliche Grundlagen der Kirchensteuer
Das Kirchensteuerrecht steht in der deutschen Verfassung: „Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“ (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137, Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung).
Das Recht wurde für die Kirchen in den neuen Bundesländern im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 genormt. So besteht in ganz Deutschland eine einheitliche Rechtsgrundlage für das Kirchensteuerwesen. Zusätzlich enthalten vertragliche Absprachen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften Regelungen zum Kirchensteuerwesen, di sich je nach Bundesland unterscheiden. Die Kirchensteuergesetze sind Rahmengesetze, die von den Kirchen durch ihre eigenen Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse modifiziert werden. Hierfür gibt es keine festgeschriebene Regeln, solange sich diese Regelungen innerhalb des Gesetzestexts bewegen.
Kirchensteuer bei Verheirateten
Bei Ehegatten wird zwischen konfessionsgleicher und konfessionsverschiedener Ehe unterschieden. Gehören beide Partner der gleichen Religion an, wird in der Einkommensteuererklärung bei Zusammenveranlagung die Grundlage der gemeinsamen ermittelten Bemessungsgrundlage berechnet. Sie die Partner verschiedener Religionen angehörig, so wird die Steuer bei Zusammenveranlagung zunächst genauso berechnet wie bei Konfessionsgleichheit, dann jedoch zu Hälfte auf beide Kirchengemeinden aufgeteilt. Gehört nur ein Ehepartner der Kirche an und der andere Partner ist konfessionslos, greift das sogenannte Kirchengeld. Dazu müssen beide Partner jedoch eine gemeinsame Steuererklärung mit Zusammenveranlagung abgeben. Dann wird ein jährliches Kirchengeld von 96 Euro fällig. Übersteigt das gemeinsame jährliche Einkommen 300.000 Euro wird das Kirchengeld der höchsten Stufe fällig, das sind jährlich 3.600 Euro.
Was ist die Kirchensteuerkappung
Mit der Kappung der Kirchensteuer wird verhindert, dass mehr als ein bestimmter Satz vom Brutto abgezogen werden kann. In den meisten Ländern schützt das Finanzamt den Steuerzahlung automatisch vor zu hohen Beiträgen. In Bayern gibt es die Kappung nicht und in einigen wenigen Bundesländern muss diese bei der Kirche beantragt werden.
Aus der Kirche austreten oder nicht?
Welche Vorteile bringt der Austritt aus der Kirche? Sie müssen keine Kirchensteuer mehr zahlen und sparen so je nach Einkommen jährlich einige Hundert Euro. Zudem können Sie ihre Religionsanschauung und Ihren Glauben privat ohne Kirche bis zu einem gewissen Grad ausüben.
Welche Vorteile bringt die Religionsangehörigkeit?
- Sie können die Kirchensteuer (in Deutschland) in voller Höhe als Sonderausgabe in Ihrer Steuererklärung geltend machen
- Sie können kirchlich heiraten
- Sie können Ihre Kinder (und sich selbst) taufen lassen
- Sie können Taufpate werden
- Sie können, je nach Glauben, die Konfirmation und andere festliche Begebenheiten feiern
- Sie können alle Freizeitaktivitäten der Gemeinde nutzen
- Sie können sich im Ernstfall an Hilfe aus der Kirche (finanziell, rechtlich, Seelsorge) wenden
- Sie unterstützen durch Ihren Beitrag gemeinnützige Projekte der Kirche wie Kindergärten, Beratungsstellen, Obdachlosenspeisung und viel mehr
- Sie haben regelmäßigen Kontakt zu Gleichgesinnten
- Sie werden bei Bewerbungen in Einrichtungen der Kirche gegenüber Konfessionslosen bevorzugt
- Sie haben ein Anrecht auf ein Ihrer Religion entsprechendes Begräbnis
Wichtiger Hinweis:
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